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VG Ansbach, 23.01.2007 - AN 19 K 06.03508 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 42 S. 1
D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Prüfungskompetenz, Zuständigkeit, Ausländerbehörde, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2007 - AN 19 K 06.03508
In seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Oktober 1995 (9 C 9.95) hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit gefordert, dass Schutz nach der gleich lautenden Vorschrift des damals gültigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus letztlich verfassungsrechtlichen Gründen dann gefordert ist, wenn der Betroffene Ausländer im Fall seiner Abschiebung "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert würde. - BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98
Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme …
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2007 - AN 19 K 06.03508
In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht dazu und entsprechend dem Erfordernis "konkreter" Gefahr (siehe § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) klargestellt, dass sich die vom Betroffenen Ausländer zu befürchtenden Verletzungen zwar alsbald ereignen müssten, aber nicht notwendig unmittelbar nach der Ankunft im Herkunftsland, also sozusagen am ersten Tag nach der Ankunft (B.v. 26.1.1999 - 9 B 617.98). - VG Ansbach, 06.12.2006 - AN 19 S 06.03507
Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2007 - AN 19 K 06.03508
Dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Fall des Klägers nicht in Betracht kam, hat bereits die Kammer in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 6. Dezember 2006 (AN 19 S 06.03507) näher begründet und zur Begründung der nunmehrigen Hauptsacheentscheidung wird analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die damalige Begründung Bezug genommen und von einer Wiederholung der dortigen Ausführungen abgesehen.